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Das Kommunalunternehmen informiert

Meldung vom 01.12.2022 Anspruch auf Soforthilfe nach § 4 Abs. 1 EWSG

Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG
zur Nahwärmeversorgung


Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigender Energiepreise ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur
Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten. Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen durch unser Unternehmen informieren:

Grundsätzlich haben alle Kunden des Kommunalunternehmen Winzer Anspruch auf Soforthilfe nach § 4 Abs. 1 EWSG. Alle Kunden leisten Vorauszahlungen von 12 Abschlägen im Jahr. Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September 2022 an uns geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
Vereinfachtes Beispiel: Kunde, mit welchem die Zahlung eines Septemberabschlags in Höhe von 200 € vereinbart wurde: Endgültiger Entlastungsbetrag: 200 € + 20 % (40 €) = 240 €. Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen. Die Umsatzsteuer ist durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes“ von 19 % auf 7 % mit Wirkung zum 01.10.2022 abgesengt worden. Durch diese Maßnahme wird bei der Jahresabrechnung für 2022 bei allen Kunden die Umsatzsteuer korrigiert auf 7 % für das gesamte Jahr 2022 ausgewiesen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis! Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören EMail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen
Postanschrift sowie die Höhe der geleisteten Abschlagszahlung des Kunden für September 2022. Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich
herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Für weitere Fragen stehen wir unter der Tel.-Nr. 09901/9357-0 oder per E-Mail unter poststelle@winzer.bayern.de gerne zur Verfügung

Kategorien: Allgemeines

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