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Julia Stangl
Sachbearbeiterin
09901 9357-11 09901 9357-29 2 julia.stangl@winzer.bayern.de

 
Kinderreisepass (KRP)

NEU seit dem 01.01.2024: Kinderreisepässe werden nicht mehr verlängert. Bei Reisen innerhalb der EU braucht jedes Familienmitglied einen Personalausweis; außerhalb der EU einen Reisepass.  

Die Gültigkeit von Personalausweisen oder Reisepässen bei Kindern beträgt 6 Jahre. Verändert sich das Aussehen des Kindes so, dass es anhand des Passbildes im Ausweisdokument nicht mehr eindeutig identifiziert werden kann, liegt es in der Verantwortung des/der Erziehungsberichtigten den Personalausweis bzw. den Reisepass zu erneuern. Ab dem 10. Lebensjahr ist die Unterschrift des Kindes zwingend erforderlich. Ab dem 6. Lebensjahr werden die Fingerabdrucke auf dem Chip der Dokumente gespeichert. Bitte nehmen Sie auch Kinder unter 6 Jahren zur Beantragung eines Ausweisdokuments in die Passbehörde zum Lichtbildabgleich mit.

Bitte bringen Sie zur erstmaligen Ausstellung eines Ausweisdokuments eine Geburtsurkunde mit. Außerdem benötigt die Passbehörde zur Ausstellung die Zustimmung von allen Sorgeberechtigten. Die entsprechende Zustimmungserklärung können Sie hier downloaden. Sofern Sie das alleinige Sorgerecht besitzen, bringen Sie bitte den Sorgerechtsbeschluss zur Beantragung mit.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Auslandsaufenthalt über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.


Befreiung von der Ausweispflicht

Gemäß § 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) in der zurzeit geltenden Fassung vom 18.06.2009
(GVOBI. 2009, S33) kann die Personalausweisbehörde Personen von der Ausweispflicht befreien,

1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
    ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit
    öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer 
    ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen 
    können.

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen ist.

Die Beantragung muss schriftlich erfolgen. Den entsprechenden Antrag können Sie hier downloaden (hier zum Antrag...).

Als Unterlagen sind mit dem Befreiungsantrag vorzulegen:

1. Nachweis(e) über die Immobilität, z. B. vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder 
    Pflegedienst, Unterlagen zur vorhandenen Pflegestufe
2. die ungültigen Ausweisdokumente
3. Betreuungsvollmacht oder eine Vollmacht, dass Sie die Befreiung von der Ausweispflicht  
    vornehmen dürfen
4. gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt.

Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird Ihnen vom Markt Winzer ausgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer solchen Bestätigung keine Auslandsreise durchgeführt werden kann.

Bei Wegfall der Befreiungsgründe wird die Befreiungsbestätigung widerrufen.
 
 


Lohnsteuer/Steuer-IdNr.

Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr oder auch Steuer-IdNr) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuerzwecke. 

Die Identifikationsnummer ist elfstellig (zehn zufällig gebildete Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten des Steuerpflichtigen zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer) und löst die alte Steuernummer mit den zwölf Ziffern ab. 

Zum 01. Juli 2007 wurde die Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifizierung im
Besteuerungsverfahren eingeführt. Grundlage sind die Datenbestände der Einwohnermeldeämter.  

Künftig müssen Bürger eine Steuer-Identifikationsnummer angeben, wenn Sie mit den Finanzbehörden in Kontakt treten. Der Fiskus will mit der Nummer unter anderem den Sprung in die komplette elektronische Datenverarbeitung schaffen. Die neue Kennung soll Personen ein ganzes Leben lang begleiten. 

Die Identifikationsnummer ändert sich weder bei einem Ortswechsel noch bei einem Wechsel des zuständigen Finanzamtes. Die Daten werden erst gelöscht, wenn  sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Tod des Steuerpflichtigen.  

Bei einer Abmeldung ins Ausland geht die Identifikationsnummer in ein Archiv über.
Bei einem Wiederzuzug aus dem Ausland lebt diese Nummer wieder auf, d. h. es wird keine neue Nummer vergeben, sondern die bisherige wieder verwendet.  

Bis Ende des Jahres 2008 wurde die Identifikationsnummer jeden Steuerpflichtigen in einem Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Der Steuerpflichtige erhielt mit diesem Schreiben außerdem noch eine Übersicht seiner gespeicherten Daten.

Falls Sie dieses Schreiben nicht mehr zur Hand haben, können Sie Ihre
Steueridentifikationsnummer in der Gemeindeverwaltung oder Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.


 

Rundfunkgebühr

Zum 01. Januar 2013 wurde aus der Rundfunkgebühr der Rundfunkbeitrag.
Somit gilt: Eine Wohnung, ein Beitrag – unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte.

Egal wie viele Geräte Sie nutzen, Sie müssen 17,50 € an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) überweisen. Die Änderung tritt automatisch in Kraft.

Wer zukünftig mehr zahlt, wird darüber meist von der GEZ in Kenntnis gesetzt.

Alle Haushalte, die bisher mehrfach Rundfunkgebühren überwiesen haben und nun weniger zahlen, sollten sich hingegen selbst schriftlich an die GEZ wenden und mitteilen, welcher Teilnehmer die Beitragszahlung übernimmt. Alle weiteren Bewohner können sich abmelden.

Ermäßigungen und Befreiungen sollten frühzeitig beantragt werden.

Das entsprechende Formular zum Herunterladen findet sich auf www.rundfunkbeitrag.de
 
 
 

Online-Portal
Führungszeugnisse & Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister


Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. 
Nähere Informationen enthält die beigefügte Pressemitteilung.
Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung auch deswegen eingeführt, weil sie die Meldebehörden, also die Kommunen, von Verwaltungsaufwand entlasten kann.
Hier gehts zum Online-Portal des Bundesamt für Justiz.

Das neue Bundesmeldegesetz (BMG)
ab 01. November 2015

 
Das Meldewesen ist bisher in seinen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz des Bundes geregelt. Die Bundesländer haben ergänzend eigene Bestimmungen erlassen, die diese rahmenrechtlichen Vorgaben teilweise unterschiedlich ausfüllen. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen.

Damit treten neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern, z. B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzt werden hier dargestellt:

Anmeldung und Abmeldung (§ 17 BMG)

Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von 1 auf 2 Wochen nach Einzug verlängert.

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug ins Ausland erforderlich. Neu: gesetzlich ist hier ein Zeitfenster von 1 Woche vor bis 2 Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z. B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht sind in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:
Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von 6 Monaten erfolgen.

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht die Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.

Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftige oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug ins Ausland). Damit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung stets vorzulegen.

Auskünfte aus dem Melderegister (§ 44 ff BMG)
Für Personen, die
- in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
  pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
- in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
oder
- in einer Justizvollzugsanstalt wohnen,
wird künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Generell gilt: bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke (z. B. Forderungsmanagement) muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweitere Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre nach besonderer Begründung und Bewertung beauskunftet worden sind. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Ein Antrag auf Übermittlungssperre ist also nicht erforderlich.

Aufgrund dieser Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private wird die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private wegfallen.
 

Wohnungsgeberzustimmung

Beim Bezug einer Wohnung muss bei der An- bzw. Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorgelegt werden. 

Diese finden Sie oben in der Dokumentenliste zum Download. 

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